TSV BEVERN

SATZUNG

Unsere

Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen TURN- UND SPORTVEREIN BEVERN e. V. und hat seinen Sitz in Bremervörde-Bevern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gründungstag ist der 23. Dezember 1921. Der Verein ist beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR150016 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des traditionellen Brauchtums einschließlich Spielmannszug und Karneval.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie des traditionellen Brauchtums einschließlich des Spielmannszugs und des Karnevals.

§ 4
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes (§ 13 Satz 1 a-f) können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 5
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 6
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Disziplin betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Jedes Mitglied kann sich in mehreren Abteilungen betätigen.

§ 7
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Personen vom 1. Lebensjahr ab durch Beitritt erwerben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Beitrittserklärung bzw. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Eine Beitrittserklärung kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes zurückgewiesen werden. Dem, Aufnahmesuchenden steht in diesem Fall das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Personen, die sich um die Förderung der Leibesübungen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann diese Ernennung wieder Aufheben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Ehrungsvorschläge durch die Vereinsmitglieder sind mit entsprechender Begründung spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung an TSV-Vorstand zu richten.

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Halbjahres;
b) durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Verzug ist. Die Streichung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses;
c) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Der Ausschluss kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 10 aufgeführten Pflichten als Vereinmitglied grob verletzt worden sind;
b) wenn das Mitglied gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstoßen hat.

Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied zeitweise einen zweiten Wohnsitz außerhalb des Vereinsbereiches hat. Bei ruhender Mitgliedschaft entfällt die Beitragszahlung, alle Rechte aus der Mitgliedschaft bleiben jedoch bestehen.

§ 9
Die Mitglieder sind berechtigt
a) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
c) an der Arbeit in allen Abteilungen teilzunehmen,
d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

§ 10
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederung zu achten,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten,
d) an allen Veranstaltungen des Vereins nach ihren Kräften mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Streitfragen den Ehrenrat des Vereins bzw. die Sportgerichte des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.

§ 11
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

§ 12
1) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im Januar einberufen werden.
2) Die Einladung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und wird durch Aushang in den Aushängekästen des Vereins mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben.
3) Mit der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung zu veröffentlichen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens 3 Mitgliedern unterschrieben bei dem einladenden Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
4) Außerplanmäßige Mitgliederversammlungen sind nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen der 1. oder der 2. Vorsitzende.
6) Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach dem § 16.
7) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Jüngeren Mitgliedern ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet.
8) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Festsetzen der Beiträge,
c) die Wahl von 2 Kassenprüfern für das beginnende Haushaltsjahr,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
9) Die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung hat mindestens die folgenden Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
b) Berichterstattung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen,
e) Festsetzen der Beiträge,
f) besondere Anträge.
10) Eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer bzw. bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied anzufertigen. Sie soll Auskunft über Datum und Ort, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Art der gefassten Beschlüsse geben.

§ 13
1) Zum Vorstand gehören:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Kassenwart,
d) der Schriftführer,
e) die Abteilungsleiter,
f) eine unbestimmte Zahl von Beisitzern.
2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder für sich allein ist vertretungsberechtigt. Diese Vier werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt.
Anlässlich der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist in den ungeraden Jahren dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer und in den geraden Jahren dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart das Vertrauen auszusprechen. Lehnt die Mitgliederversammlung dieses ab, so gelten sie als ihres Amtes enthoben.
3) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Er stellt den Haushaltsplan auf und überwacht seine Einhaltung.
5) Der Vorstand ist ermächtigt, verwaiste Ämter bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen. Diese Regelung gilt nicht für die Ämter des gesetzlichen Vorstandes.
6) Die Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Sie unterzeichnen die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen, sowie alle wichtigen und unverbindlichen Schriftstücke.
7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für das pünktliche Einziehen der Beiträge.
8) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er fertigt eine Niederschrift über jede Mitgliederversammlung an und unterzeichnet diese.
9) Die Abteilungsleiter setzen die Veranstaltungen und Übungsstunden ihrer Abteilungen an und verwirklichen die von ihren Fachverbänden, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse in ihren Abteilungen.

§ 14
1) Der Ehrenrat entscheidet bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Satzungsverstößen soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes gegeben ist.
2) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern, die im Bedarfsfall vom Vorstand ernannt werden, kein Amt im Verein bekleiden dürfen und über 30 Jahre alt sein sollen.
3) Der Ehrenrat ist auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes einzuberufen, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen gegeben sind. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung, in der den Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich zu verantworten und zu entlasten.
4) Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
• Verwarnung,
• Verweis,
• Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden,
• Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
• Ausschluss aus dem Verein.
5) Jede belastende Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und kurz zu begründen. Zu den Vereinsakten ist eine Niederschrift über den gefällten Beschluss zu nehmen.
6) Gegen den Beschluss des Ehrenrates kann beim Sportgericht des KreissportbundesRotenburg/Wümme Berufung eingelegt werden. Dessen Entscheidung ist endgültig.

§ 15
Die Kassenprüfer sollen gemeinsam am Schluss des Haushaltsjahres die Kassen prüfen. Dabei ist die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und festzustellen, ob alle Ausgaben belegt sind. Jährlich hat die Neuwahl eines der beiden Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 16
1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht, wenn nicht anders beschlossen durch Handaufheben.
3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 – Mehrheit beschlossen werden.

§ 17
1) Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
2) Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen entfällt nach Bezahlung der Schulden an die Stadt Bremervörde, die es unter Einschaltung des Ortsrates Bevern unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Sportes in der Ortschaft Bevern, zu verwenden hat.
3) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 18
1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

27432 Bremervörde – Bevern den 01.12.2022

Hartmut Blank 1. Vorsitzender                                        Eike Stelling 2. Vorsitzender

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